Gewässerschadenhaftpflicht hier vergleichen

Unser Expertentipp: Aus den gesetzlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere über den § 89 Abs. 2, haftet jede natürliche und juristische Person in unbegrenzter Höhe für einen Schaden, der schuldhaft oder fahrlässig, auch ohne eigenes Verschulden, verursacht wird. Der Gesetzestext sagt, dass alle Inhaber von Anlage mit wassergefährdenden Stoffen, alleine schon aus der sogenannten Gefährdungshaftung, auch für Schäden Dritter, aufzukommen haben. Gefährdungshaftung bedeutet dabei, dass die Haftung auch verschuldensunabhängig besteht. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung schützt den Besitzer eines oberirdischen oder unterirdischen Heizöltanks oder einer anderen Anlage mit wassergefährdenden Stoffen vor den finanziellen Folgen.