Vorwort

Die Firma go-digital24 GmbH ist ein attraktives Marketinginstrument mit außergewöhnlichen Ideen für regionale B2B Partner, wie z.B. Hotels, Restaurants, Boutiquen, Shops, Dienstleister, Handwerker oder Apotheken.

Mit dem Netzwerk Mittelstand bieten wir digitale Wegweiser zum Unternehmen, Strategien zur Kundengewinnung- und Bindung, garantierte Kosteneinsparung, Provision auf Onlineumsätze der Endkunden und digitale Schnittstellen zu ebay und dem Onlinehandel.

Sie als Mitarbeiter nutzen unser Know-how als Türöffner zum eigenen Business und profitieren zusätzlich erheblich. Bei der Anbindung eines regionalen B2B Partners erhalten Sie:

  • attraktive Provisionen auf das Modell Basis & Modell Premium
  • Provisionen auf alle Onlinekäufe der Endkunden
  • Durchschnittlich 500 € Provision aus dem Tarifcheck „Sponsor Modell“
  • Höchstprovision Anlagestrategie 4 : 4 : 2

Wenn der B2B Partner sich für ein Sponsor Modell inkl. Tarifcheck & Einspargarantie entscheidet, decken Sie aus Ihrer Entscheidung, bzw. beruflichen Qualifikation die Tarifoptimierung selber ab, oder der Tarifcheck wird auf uns übertragen.

Provisionen vergüten wir entweder in dem Vertragsstatus "Tippgeber Checkportal tarifcheck24.online im Haftungsdach", bzw. in dem Modell "Mehrwert für Energie- und Versicherungsmakler".

Den regionalen B2B Partner bieten Sie folgende Leistungsbausteine:

  • Support & Ersteinführung
  • Mein digitaler Firmenwegweiser
  • Marketing Deal & Push Angebote
  • Schnittstelle eigene Deals bei Ebay
  • budgetneutrale 150 € Gutscheine
  • Bonus auf Onlineumsätze eigener Kunden
  • Option "Neukunden durch Krypto Shop"
  • Option Rahmenvertrag Vodafone
  • Option Rahmenvertrag Digitalisierung ¨ Technik Leasing ¨ Mietkauf Grenke
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO)
  • Erstberatung Wirtschaftsförderung Digitalisierung
  • eigene Firmen APP und eigene Marketinghomepage
  • Spiel & Spaß Elemente und Gewinnspiel im Händlerbund
  • 500 € Einspargarantie Tarifcheck
  • Präsenz auf Einkaufs- Tarifcheck- und Buchungsplattformen
  • meine-deals.com, direktbucher-hotel.com, tarifcheck24.online

Die Endkunden der B2B Partner nutzen regionale Deals & Vergünstigungen, erhalten bis 30 % Cashback auf Onlinekäufe & Reisebuchungen, Direktbuchervorteile im Hotel und mindestens eine 500 € Einspargarantie aus der Tarifoptimierung durch das Checkportal tarifcheck24.online.

Handelsvertretervertrag (haupt- und/oder nebenberuflich)

A
auf Empfehlung von:
Die Ersteinstufung erfolgt gemäß Provisionsstufe: Saphir Rubin Smaragd Opal Diamant
B
zwischen:
go-digital24 GmbH Netzwerk Mittelstand
Geschäftsführer Björn und Dietmar Vogel
18119 Rostock Alte Bahnhofstrasse 20
info@go-digital24.de kostenlose Hotline +49(0)800- 35 70 951
C
und:
Privatanschrift
und Firma
vertreten durch die Geschäftsleitung
nachfolgend »Handelsvertretung« genannt
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§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters
  • Die Handelsvertretung übernimmt für die go-digital24 GmbH Netzwerk Mittelstand eine selbstständige Handelsvertretung ohne rechtliche Zuordnung eines bestimmten Gebietes oder Kundenkreises.

  • Die Vertretung erstreckt sich auf die optionale Nutzung der Dienstleistungsangebote des Unternehmens

    • Vermittlung von Kooperationen & Digitalisierungsprozessen im Netzwerk Mittelstand
    • Anbindung von regionalen B2B Partnern und deren Endkunden an ein Cashback Portal
    • Optimierung der Energietarife der regionalen B2B Partnern und deren Endkunden
    • Anbindung von regionalen B2B Partnern an die Onlineplattformen:

      • www.meine-deals.com
      • www.direktbucher-hotel.com
      • www.tarifcheck24.online
      • www.krankenkassencheck24.online
      • www.bauzficheck24.online

    • Nutzung und Schnittstellen zu dem ebay shop der go-digital24 GmbH
  • Zusätzlich nutzt die Handelsvertretung optionale Möglichkeiten als:

    • Tippgeber im Haftungsdach für das Schwesterunternehmen Versicherungsmakler „zukunft24.versicherung“
    • Tippgeber im Haftungsdach für das System Kapital und Altersvorsorge 4 : 4 : 2
    • Versicherungsmakler mit Mehrwert und zusätzlichem Poolanschluss
  • gegen Provisionsgutschriften tätig zu werden. Dazu sind weitere Tippgeber Vereinbarungen oder separate Verträge zum Poolanschluss notwendig.

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§ 2 Pflichten des Handelsvertreters
  • Die Handelsvertretung vermittelt im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte. Dabei hat sie die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Sie hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt.

  • Die Handelsvertretung hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung/von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Auf Anforderung des Unternehmens ist die Handelsvertretung in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.

  • Die Handelsvertretung unterstützt das Unternehmen go-digital24 GmbH, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o. Ä. ist er nicht verpflichtet.

  • Die Handelsvertretung verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Sie hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

  • Die Vertretung wird der Handelsvertretung persönlich übertragen. Sie ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; sie kann aber zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen. Geht die Einzelfirma der Handelsvertretung in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang der Handelsvertretung auf den neuen Firmeninhaber.

  • Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Handelsvertretung als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages die Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.

  • Die Handelsvertretung ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren sie sich zur Erfüllung der Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.

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§ 3 Pflichten des Unternehmens
  • Das Unternehmen hat der Handelsvertretung bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche der Handelsvertretung von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, der Handelsvertretung rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich die Handelsvertretung im Hinblick auf die Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

  • Das Unternehmen hat der Handelsvertretung die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind.

  • Das Unternehmen hat der Handelsvertretung insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.

  • Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, die Handelsvertretung über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.

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§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte
  • Der Handelsvertretung steht ein Provisionsanspruch für alle vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte zu, die sie geworben hat. Ein Provisionsanspruch der Handelsvertretung aus § 87 Abs. 2 HGB besteht nicht, da der Handelsvertretung kein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen wurde.

  • Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht der Handelsvertretung nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn sie das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf diese Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Die Handelsvertretung erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

  • Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit der Handelsvertretung zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretungen mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

  • Der Provisionsanspruch der Handelsvertretung entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.

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§ 5 Höhe der Provision
  • Die Provision, die der Handelsvertretung für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, regelt sich aus der Anlage Provisionstabelle. Eine Ersteinstufung ergibt sich aus dem zu erwartenden Umsatzpotential. Die Provisionsstufe gilt mit Vertragsunterzeichnung durch die go-digital24 GmbH als bestätigt. Auf diese Provision wird die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen und geschuldet, soweit die Handelsvertretung umsatzsteuerpflichtig ist. Die der Handelsvertretung zustehenden Provisionsbeträge zuzüglich der Umsatzsteuer sind mit der Abrechnung zahlbar. Ein Umsatzsteueraufschlag erfolgt nicht auf die vermittelten Geschäfte im Rahmen der Option „Tippgeber Versicherungsmakler“ oder der Option „Tätigkeit Maklerpool“, soweit der Makler hierbei nicht umsatzsteuerpflichtig wird.

  • Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Umsatzsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen.

  • Die in den Provisiontabellen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.

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§ 6 Wegfall des Provisionsanspruchs
  • Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

  • Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat die Handelsvertretung dem Unternehmen zurückzuzahlen.

  • Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.

  • Für den Fall, dass aus einem Tarifcheck im Rahmen der Bedingungen der € 500,- Einspargarantie, durch die go-digital24 GmbH zu leistende einmalige Ausgleichszahlung fällig wird, ist diese in höchstens der Höhe der Provisionsansprüche aus diesem Geschäft zu verrechnen.

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§ 7 Provisionsabrechnung
  • Das Unternehmen hat über die der Handelsvertretung zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.

  • Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

  • Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.

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§ 8 Kosten der Handelsvertretung
  • Die Handelsvertretung hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstehenden üblichen Aufwendungen.

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§ 9 Kostenloser Anschluss an das Netzwerk Mittelstand
  • Die Handelsvertretung hat die Möglichkeit entweder die Option „Basis Sponsor“, oder „Basis Modell“ für das eigene gewerbliche Unternehmen, mit einem kostenlosen Eintrag zu nutzen. Die monatlichen Gebühren in Höhe von € 19,90 bzw. € 29,90 entfallen. Die Overheadprovisionen gemäß Anlage Provisionstabelle fließen der Handelsvertretung dadurch sowohl als B2B Partner, dann aber auch als Vertriebspartner zu.

    Betriebe, die mit diskriminierenden, oder Gewalt verherrlichenden, oder sexuellen Handlungen zu tun haben, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Der go-digital24 GmbH steht vor diesem Hintergrund das Recht auf Prüfung und Ablehnung zu. Dieses Recht auf Ablehnung kann sich aus dem Ermessen der go-digital24 GmbH auch auf andere Geschäftsfelder beziehen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

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§ 10 Lizenzkosten
  • Die Handelsvertretung nutzt die gesamten Angebote des Unternehmens und zahlt dafür monatliche Lizenzkosten in Höhe von € 49,90 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • Die Lizenzkosten werden ab Beginn der Tätigkeit, bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres, d.h. auf die Dauer von mindestens 12 Monaten ausgesetzt. Im Gegenzug für die Aussetzung der Lizenzkosten erwartet der Vertragspartner go-digital24 GmbH ein Umsatzvolumen, dass letztlich für die jeweilige Provisionsstufe verantwortlich ist. Die Regelungen dazu finden sich in der Anlage „Info Lizenzgebühr“. Mit Erreichen, bzw. Nichterreichen des Umsatzvolumen erfolgt hinsichtlich der Provision zum 31. Dezember des nächsten Jahres eine erste Plus/Minus Stufung.

  • Nach der ersten Plus/Minus Stufung werden die Lizenzkosten für ein weiteres Jahr ausgesetzt.

  • Die Lizenzkosten werden dauerhaft erlassen, wenn die Handelsvertretung das Umsatzvolumen gemäß der dann zugrundeliegenden Provisionsstufe bestätigt.

  • Wenn das Umsatzvolumen nicht erreicht wird, erfolgt zum 31.Dezember des übernächsten Jahres, also frühestens nach 24 Monaten eine Umstellung auf eine Provisionsstufe, ohne Lizenzkosten. Die gestundeten Lizenzkosten, werden zu Lasten der go-digital24 GmbH ausgebucht.

  • Die Handelsvertretung hat die optionale Möglichkeit weiter Modelle in Form eines "White Labels" zu nutzen. Die Regelungen dazu finden sich in der Anlage „Info Lizenzgebühr“.

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§ 11 Wettbewerbsabreden, Ausschließlichkeit und Gestaltung der Tätigkeit
  • Die Handelsvertretung ist mit Inkrafttreten dieses Vertrages nicht ausschließlich für das Unternehmen tätig und kann ohne Rücksprache anderweitige Erwerbstätigkeiten ausüben. Die Ausübung der Handelsvertretung kann insofern auch im Nebenberuf erfolgen. Will die Handelsvertretung zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, oder vertreibt bereits bei Vertragsbeginn gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, so hat die Handelsvertretung das Unternehmen davon zu informieren. Die Erlaubnis dazu wird hiermit erteilt.

  • Die Handelsvertretung hat während der Dauer des Vertragsverhältnisses eine freie Gestaltung der Tätigkeit und eine freie Bestimmung über die Arbeitszeit. Wenn die Handelsvertretung aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen länger als 4 Woche an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist, wird das Unternehmen allerdings unverzüglich informiert.

  • Die Handelsvertretung hat die Möglichkeit eigene Mitarbeiter mit einem eigenen Vertrag an das System anzubinden. Die Umsätze aus diesen Mitarbeitern zählen zu dem eigenen Strukturvolumen und werden bei dem Thema der Plus/Minus Stufung, gemäß § 10 Lizenzkosten, mit berücksichtigt.

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§ 12 Vertragsdauer, Kündigung
  • Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

  • Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, im dritten bis fünften Vertragsjahr mit einer Frist von drei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

  • Für Handelsvertretungen die im Nebenberuf für das Unternehmen tätig waren regelt sich die Kündigungsfrist gemäß § 92b Abs. 1 S. 2 HGB, d.h. der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

  • Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis.

  • Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat die Handelsvertretung Unterlagen (vgl. § 3 Abs. 2) und sonstiges Material, das dem Handelsvertreter vom Unternehmen zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben.

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§ 13 Sonstige Bestimmungen
  • Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

  • Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

  • Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt für den Fall vereinbart, dass die Handelsvertretung einen Kaufmannstatus hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist dann der Sitz des Unternehmens.

  • Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

  • Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

  • Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt mittels rechtssicherer e-Signatur. Nach der Vertragsunterzeichnung durch die Handelsvertretung wird die go-digital24 GmbH der Handelsvertretung ein bestätigtes Vertragsexemplar zukommen lassen.

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